Viele Gebäudereinigungsunternehmen sind bei öffentlichen Auftraggebern im Einsatz – unter anderem auch in Kindertageseinrichtungen. Leider sorgt aber gerade hier eine in meinen Augen unklare Formulierung im Landesgesetz für Unruhe. Das Gesetz, um das es geht, heißt „Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTaG)“.
Nach § 25 Abs. 2 KiTaG erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse des Landes zu den Personalkosten – auch für Reinigungs- und Küchenpersonal. So weit, so gut.
Aber was ist, wenn der Träger einer Einrichtung in diesen Bereichen nicht eigenes Personal, sondern externe Dienstleister einsetzt? Diese fallen ja nicht in die Rubrik „Personalkosten“. Das bedeutet, dass hier keine Zuschüsse erfolgen. Und damit sind die externen Dienstleister im Grunde genommen raus. Das kann und darf nicht sein, finde ich! Durch Zuschüsse nur für eigenes Personal würden die Angebote von Dienstleistungsunternehmen unseres Handwerks entscheidend benachteiligt. Wenn das so wäre, handelt es sich ganz klar um eine nicht zulässige Wettbewerbsverzerrung.
Als Innung sind wir bereits aktiv geworden und haben vom zuständigen Ministerium in Mainz eine Klarstellung verlangt. Ich bin gespannt, ob und wie dort reagiert wird. Ich halte Sie auf dem Laufenden!